Bebauungsplan - Großdubrau - Briesinger Weg
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der Genehmigung für
den Bebauungsplan „Großdubrau- Briesinger Weg“ gemäß § 10
Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Großdubrau hat mit Beschluss vom 21.04.2026 den Bebauungsplan
„Großdubrau- Briesinger Weg“ in der Fassung vom 09.09.2025 mit redaktionellen Änderungen
vom 11.03.2026 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung zum
Bebauungsplan und der Umweltbericht wurden gebilligt.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 318/1, 30/1, 30/2, 31, 32, 318/2 und Teilflächen der
Flurstücke 319/1 und 442/18, alle Gemarkung Großdubrau.
Mit Schreiben vom 18.08.2026, AZ: 621.41.P1356, des Landratsamtes Bautzen wurde der Bebauungsplan
„Großdubrau- Briesinger Weg“ in der Fassung vom 09.09.2025 mit redaktionellen Änderungen
vom 11.03.2026 genehmigt.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan „Großdubrau- Briesinger Weg“ hiermit öffentlich
bekanntgemacht. Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung
in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung, Anlagen und Umweltbericht in
der Gemeindeverwaltung Großdubrau (Ernst-Thälmann-Straße 9, 02694 Großdubrau) während
der Dienstzeiten einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Planunterlagen werden zudem gemäß § 10a Abs.2 BauGB im zentralen Landesportal Sachsen
unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird
hingewiesen.
Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung schriftlich
gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung
durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei
nicht fristgemäßer Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Großdubrau, 04.09.2026 Hardy Glausch, Bürgermeister
Anlagen
- Baugrund BGU
- Baugrund_Anlage
- Immisionsprognose IDU_L0569_2_20250402
- Satzung B_Plan_Großdubrau_Briesinger Weg_Teil C_Begründung_20260311
- SATZUNG_A+B_Briesinger_Weg_Großdubrau Teil_A_20260311
- Satzung_B_Plan_Großdubrau_Briesinger Weg_Teil B_TextFestsetzung_20260311
- Satzung_B_Plan_Großdubrau_Briesinger Weg_Übersicht_20260311
- Satzung_B_Plan_Großdubrau_Briesinger_Weg_Teil_D_Umweltbericht_20260311
- Satzung_B_Plan_Großdubrau_Briesinger_Weg_Teil_E_GOP_20260311
- Satzung_B_Plan_Großdubrau_Briesinger_Weg_Teil_F_Artenschutz_20260311
- Zusammenfassende_Erklaerung_20260831
