Auslegung des Entwurfs der Ergänzungssatzung „Kita Landforscher“
Öffentliche Bekanntmachung
Ergänzungssatzung „Kita Landforscher“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für eine Teilfläche des Flurstücks 105/8 der Gemarkung Quatitz
Auslegungsbeschluss und öffentliche Auslegung des Entwurfs der Ergänzungssatzung
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 28.09.2023 wird in Quatitz die Ergänzungssatzung „Kita Landforscher“ aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst ein Teilstück des Flurstücks 105/8 der Gemarkung Quatitz, der Lageplan vom 11.08.2023 ist Bestandteil der Satzung.
Die Aufstellung des Ergänzungssatzung erfolgt gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, einem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 28.09.2023 wird der Entwurf der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs.4 Nr. 3 BauGB für die Teilflächen des Flurstückes 105/8 Gemarkung Quatitz, bestehend aus der Planzeichnung mit den Festsetzungen sowie der Begründung, in der Fassung vom 11.08.2023 gebilligt und zur Offenlage bestimmt.
Da keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB stattfinden, kann sich die Öffentlichkeit während dieser Auslegung auch über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren.
Der Entwurf einschließlich Begründung ist nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.10.2023 bis zum 08.11.2023 auf der Internetseite der Gemeinde Großdubrau: www.grossdubrau.de sowie im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen: www.buergerbeteiligung.sachsen.de und im Bauamt der Gemeindeverwaltung, Ernst-Thälmann-Straße 9, 02694 Großdubrau während der Dienststunden zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit einsehbar.
Stellungnahmen können von jedermann während der vorgenannten Auslegungsfrist elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Verfassers vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Hardy Glausch, Bürgermeister
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