Ergänzungssatzung „Kita Landforscher“
Ortsübliche Bekanntmachung
Ergänzungssatzung „Kita Landforscher“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
für eine Teilfläche des Flurstücks 105/8 der Gemarkung Quatitz
Der Gemeinderat der Gemeinde Großdubrau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.02.2024 mit Beschluss-Nr. 06/02/2024 die o.g. Ergänzungssatzung für Teilflächen des Flurstückes 105/8 der Gemarkung Quatitz als Satzung beschlossen.
Die Ergänzungssatzung „Kita Quatitz“, bestehend aus der Planzeichnung mit den Festsetzungen sowie der Begründung, in der Fassung vom 11.08.2023 mit redaktionellen Änderungen vom 19.02.2024, tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst ein Teilstück des Flurstücks 105/8 der Gemarkung Quatitz und hat eine Fläche von 1.630 m².
Jedermann kann die o.g. Ergänzungssatzung im Bauamt der Gemeindeverwaltung Großdubrau, Ernst-Thälmann-Straße 9, 02694 Großdubrau während der Dienststunden zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.
Zusätzlich kann die o.g. Ergänzungssatzung mit den Unterlagen im Internetportal der Gemeinde Großdubrau: www.grossdubrau.de sowie im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen: www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.
Hinweise:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs.1 BauGB
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Ergänzungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Die hier gegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben keinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
weitere Informationen als PDF-Dateien
Anlage 1 Bekanntmachung_Satzung
Anlage 2 Ergänzungssatzung_Begründung Quatitz_SATZUNG
Anlage 3 Ergänzungssatzung_Quatitz_Kita
Anlage 4 Ergänzungssatzung_Quatitz_SATZUNG
Anlage 5 Übersicht Ergänzungssatzung_Quatitz_SATZUNG
Hardy Glausch, Bürgermeister