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Bebauungsplan - Großdubrau - Hermann-Schomburg-Straße östlich des Huthhauses

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der Genehmigung über den Bebauungsplan „Hermann-Schomburg-Straße östlich des Huthhauses“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Großdubrau hat mit Beschluss vom 27.04.2023 den Bebauungsplan „Hermann-Schomburg-Straße östlich des Huthhauses“ in der Fassung vom 06.03.2023 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan und der Umweltbericht wurden gebilligt.

Mit Schreiben vom 24.08.2023, AZ: 621.41:1223, des Landratsamtes Bautzen wurde der Bebauungsplan „Hermann-Schomburg-Straße östlich des Huthhauses“ in der Fassung vom 06.03.2023 genehmigt.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan „Hermann-Schomburg-Straße östlich des Huthhauses“ hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Gemeindeverwaltung Großdubrau (Ernst-Thälmann-Straße 9, 02694 Großdubrau) während der Dienstzeiten einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Planzeichnung_Satzung

Großdubrau, 18.09.2023                   Hardy Glausch, Bürgermeister

Bekanntmachung als pdf-Dokument