Allgemeinverfügung zur Tierseuchenverhütung
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
mit der am 13.07.2021 durch die Landesdirektion Sachsen in Kraft gesetzten Allgemeinverfügung zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) und der Festlegung des gefährdeten Gebietes (Sperrzone II) und weitere Anordnungen vom 13. Juli 2021, ist die Gemeinde Großdubrau als gefährdetes Gebiet (Sperrzone II) festgesetzt worden. Daraus ergeben sich zwangsläufig auch Einschränkungen für uns.
Ich möchte insbesondere auf den nun herrschenden Leinenzwang für Hunde hinweisen.
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen
Leinenzwang für Hunde
Gemäß Art. 65 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde in der infizierten Zone Jagdaktivitäten und sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren. Die infizierte Zone entspricht vorliegend dem gefährdeten Gebiet (Sperrzone II) (s.o.). Nach § 14 d Abs. 7 SchwPestV kann die zuständige Behörde alle sonstigen zweckdienlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche treffen.
Vorliegend wird angeordnet, dass Hunde im gefährdeten Gebiet (Sperrzone II) nicht frei herumlaufen dürfen.
Diese Maßnahme ist für eine effektive Seuchenbekämpfung erforderlich, da tote, infizierte Wildschweine oder Kadaverteile sehr lange infektiös sind und damit die Gefahr einer Weiterverbreitung durch freilaufende Hunde besteht die mit Überresten in Kontakt kommen, ohne dass die Halter dies verhindern können. Zudem können freilaufende Hunde das Wild beunruhigen.
Sie können durch Ihr Verhalten helfen, einer Verbreitung der Seuche entgegen zu wirken. Unserer Landwirte werden es Ihnen danken.
eingetragen am: 16.07.2021